
AGB
Ein Deal Memo wird an Veranstalter versandt / ist an Veranstalter gesendet, um eine Performance von Künstler zu bestätigen. Das Deal Memo inklusive dieser Terms and Conditions gelten so lange als rechtskräftig, bis ein Performance-Vertrag (ausformulierter Vertrag / long form agreement) vollständig durch alle betreffenden Parteien unterzeichnet wurde. Bis dahin, oder für den Fall, dass, aus welchen Gründen auch immer, kein ausformulierter Vertrag (long form agreement) unterzeichnet werden sollte, bleibt das Deal Memo inklusive dieser Terms and Conditions bestehen und wirksam.
1. Definitionen
Definition der Parteien
Künstler | Künstler ist als performender Künstler definiert. Jeglicher Performance-Vertrag wird zwischen Künstler und Veranstalter geschlossen. |
Agentur | Burnagement ist die Agentur, welche Künstler repräsentiert. Der Performance-Vertrag wird nicht zwischen Agentur und Veranstalter geschlossen. |
Veranstalter | Die Einheit, welche Künstler bucht und sicherstellt, dass allen Verpflichtungen auf Seiten des Veranstalters oder Promoters oder dritten Veranstaltern nachgekommen wird. |
Definition von Begriffen
Venue | Der Veranstaltungsort, wo die Performance stattfinden soll/wird. |
Billing | Die Position, wo Künstler auf dem Artwork / Line Up präsentiert wird, bzw. die Nennung der anderen Künstler im Vergleich zu Künstler auf sämtlichen Promotions- und Werbematerialien. |
Umkreissperre | Das Gebiet / der Radius (in Fahrdistanz, nicht Luftradius) vom Venue, in welchem Künstler während einer bestimmten Zeitspanne nicht auftreten darf. Ausnahmen können gelten. Grundsätzlich gelten Umkreissperren nur in den entsprechenden Landesgrenzen und gelten nicht für Corporate Events / Privatveranstaltungen / Radio Shows (On und Off Air), sowie Werbe- / Promoauftritte. Jegliche Beschränkungen hinsichtlich Ankündigungen von anderen Shows, die in diesen Radius fallen, müssen eigens und gesondert abgesprochen werden. |
2. Art der Performance
Die Entscheidung über die Art der Darbietung und deren Gestaltung liegt ausschließlich bei Künstler. Dem Veranstalter sind sein Stil und seine Art der Leistungserbringung bekannt und Künstler wird seine Darbietung auf die für ihn übliche Art und Weise nach bestem Bemühen erbringen. Eine Verschiebung der bezeichneten Auftrittszeit um mehr als 1 Stunde - auch ohne Verschulden des Veranstalters - bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Künstlers. Künstler ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu einer späteren als in der Deal Memo genannten Uhrzeit aufzutreten. Die Verzögerung des Auftrittsbeginns, auch ohne Verschulden des Veranstalters, um mehr als 1 (eine) Stunde, die nicht vom Künstler zu vertreten ist, lassen die Auftrittsverpflichtung des Künstlers entfallen, wobei die Gegenleistungspflicht des Veranstalters bestehen bleibt. Gezahltes Honorar ist nicht zurückzuzahlen.
3. Honorar- und Zahlungsvereinbarung
Das vereinbarte Künstlerhonorar beinhaltet keine Agenturprovision (auch Booking oder Agency Fee genannt), keine Reise-, Transfer- (auch Ground Transport genannt), oder Übernachtungskosten, keinen Rider, kein Catering, keine SFX oder weitere Produktionskosten. Sofern nicht anders vereinbar, ist davon auszugehen, dass Veranstalter all diese zusätzlichen Kosten zusätzlich zum Künstlerhonorar zahlt. Die standardmäßigen Zahlungsbedingungen sind: 50% des Künstlerhonorars bei Vertragsunterzeichnung, 50% des Künstlerhonorars spätestens 30 Tage vor der Performance und 100% der Agenturprovision 7 Tage nach Erhalt der Rechnung.
Die Agenturprovision ist mit der Bestätigung des Deal Memos verdient. Zur Klarstellung: sollte der Auftritt aus welchen Gründen auch immer nicht stattfinden, ist die Agenturprovision nicht zurückzuzahlen, da die Leistung von Agentur erbracht wurde.
4. Steuer
4.1 Künstler versteuert seine Einnahmen in dem Land seines Wohnsitzes selbst.
4.2. Etwaig anfallende Ausländersteuer, sonstige Steuern / Zuschläge u.a. im Falle, dass der Auftritt des Künstlers außerhalb des Landes seines Wohnortes stattfindet und gesetzliche Regelungen im Ausland derartige Abzüge vorsehen, werden vom Veranstalter direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt und erforderlichenfalls zusätzlich gezahlt, ohne von der in diesem Vertrag vereinbarten Gesamtgage in Abzug gebracht zu werden.
4.3. Quellensteuer (englisch: WHT / Withholding Tax) und andere Steuern
4.3.1. Im Falle, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, dass Veranstalter einen Teil der Gesamtgage als Quellensteuer der Rechnung in Abzug bringen oder diesen einbehalten darf, verpflichtet und verbürgt sich Veranstalter dazu, all diese abgezogenen oder einbehaltenen Beträge schnellstmöglich an das zuständige Finanzamt zu bezahlen und einen Nachweis jeglicher Dokumentation zu diesem Vorgang zu Agentur zu senden, um Künstler dazu zu befähigen, eine Steuergutschrift für einen solchen Abzug bzw. Einbehalt erstattet zu bekommen.
4.3.2. Veranstalter stimmt hiermit zu, dass die als Zahlungsnachweis bereitgestellte Quellensteuerbescheinigung (englisch: WHT certificate) auf den Namen ausgestellt sein wird, welcher auf der Rechnung, die von Agentur oder Künstler bereitgestellt wird, spezifiziert ist.
4.3.3. Sollte Veranstalter keine gültige Quellensteuerbescheinigung bereitstellen (oder im Falle, dass solche Steuern nicht durch Veranstalter gezahlt wurden, oder dass diese Steuern nicht ordnungsgemäß an die zuständigen Behörden abgeführt wurden), haftet Veranstalter für den unrechtmäßig einbehaltenen Betrag und wird die Differenz des dem Künstler geschuldeten Betrages innerhalb von fünf (5) Werktagen auszahlen.
4.4. Veranstalter kommt für etwaige Schaden auf und stellt Künstler unbeschadet von jeglichen Ansprüchen, Kosten, Urteilen, Gebühren, Strafen, Bußgeldern und/oder etwaiger anderer Forderungen, die in Verbindung mit dem Versagen von Veranstalter, die nötigen Steuern, Gebühren, Abgaben oder ähnliches an die zuständigen Behörden zu zahlen, stehen.
5. Zusätzliche Kosten
Veranstalter trägt zusätzlich zu den in Ziff. 2. vereinbarten Positionen folgende Kosten, d.h. bucht - nach vorheriger Abstimmung mit Agentur - sodann auf seine Kosten:
5.1. für Hotelzimmer.
5.2. für die Reisekosten (An- und Abreise).
5.3. Für sämtliche Hin- und Rück-Transfers zwischen Bahnhof / Flughafen, Hotel, Venue etc. für Künstler und seine Begleitpersonen (der so genannte "Ground Transport"). Die genauen Zeiten bekommt der Veranstalter spätestens 2 Tage vor dem Auftritt mitgeteilt.
5.4. Für einen abgesicherten und kostenfreien Parkplatz (bei Anreise mit Kraftfahrzeugen) in unmittelbarer Nähe der Venue.
5.5. Für ausreichend Getränke während des Gigs (siehe Hospitality Rider).
5.6. Für eine angemessene Betreuung des Künstlers.
5.7 Für ein warmes Catering inkl. ausreichender Getränke für Künstler, Crew und Begleitung. Es ist eine Zahlung am Abend der Veranstaltung gegen Quittungsvorlage oder gemeinsames Essen mit dem Veranstalter möglich.
5.8. Für die technischen Voraussetzungen laut Equipmentvereinbarung (sog. Technical Rider als Teil des Artist Rider - siehe unten) - die ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.
6. Werbung
6.1. Der Veranstalter hat mit der Agentur abzustimmen, wie die Nennung der anderen Künstler im Vergleich zu Künstler auf sämtlichen Promotions- und Werbematerial erfolgt (das so genannte "Billing"). Jegliches Werbematerial, worauf Künstler genannt wird, muss Künstler bzw. Agentur dann vor einer Veröffentlichung / Ankündigung zur Verfügung gestellt werden und von Künstler oder Agentur schriftlich (E-Mail ausreichend) freigegeben werden. Ebenfalls muss / müssen ein Künstler / Künstler, der / die nach dem Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages gebucht werden sollen, Agentur schriftlich mitgeteilt und seitens des Künstlers oder Agentur schriftliche (E-Mail ausreichend) freigegeben werden.
6.2. Für Werbematerial (Flyer, Plakate, Anzeigen, Instagram-Posts, Facebook-Veranstaltungen etc.) darf ausschließlich das zur Verfügung gestellte Werbematerial aus dem aktuellen Press Kit genutzt werden: siehe Artist Rider oder eine separate E-Mail mit einem Link zum Press Kit.
6.3. Künstler hat ggfs. hins. eines anderen Auftritts / andere Auftritte einen "Gebietsschutz", z.B. auch im Hinblick auf Ankündigungen, zu beachten; zudem muss vor einer Ankündigung des vertragsgegenständlichen Auftritts der Veranstalter seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein. Auch deswegen, aber nicht nur aus diesen Gründen, ist eine Veröffentlichung erst nach vorheriger schriftlicher (E-Mail ausreichend) Freigabe durch Agentur gestattet. Bei einer Zuwiderhandlung ist Künstler berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.4. Ein Zusammenhang zwischen Produkten, Waren und / oder Leistungen mit dem Künstler, insbesondere mit dessen öffentlichen Darbietungen im Rahmen dieses Vertrages, darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Künstlers oder der Agentur hergestellt werden. Zur Klarstellung: Künstler und Sponsor der Veranstaltung dürfen nicht zusammen genannt werden.
7. Durchführung der Veranstaltung
7.1. Veranstalter führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung / Kosten und auf eigenes Risiko durch. Veranstalter ist ferner dazu verpflichtet, alle etwaigen erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Durchführung des Auftritts einzuholen und trägt die diesbezüglichen Kosten. Veranstalter stellt Künstler und Agentur unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche bereits jetzt von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Künstler und/oder Agentur gegenüber geltend gemacht werden. Die Freistellung bezieht sich auch auf insoweit entstehenden Rechtsverfolgungskosten. Der wirtschaftliche Ertrag der Veranstaltung, sowie Schlechtwetter bei Open Air Veranstaltungen sind für die an Künstler zu zahlenden Beträge nicht maßgebend. Zur Klarstellung: sollte die Veranstaltung nicht den wirtschaftlichen Erfolg erbringen, den sich Veranstalter erhofft / kalkuliert hat und / oder kann der Auftritt, aus welchen Gründen auch immer, nicht stattfinden, sind die dem Künstler zu zahlenden Beträge zu zahlen und sind insbesondere nicht zurückzuzahlen.
7.2. Der Veranstalter meldet den Auftritt bei der GEMA und der GVL bzw. entsprechenden ausländischen Verwertungsgesellschaften an und führt die sich hieraus ergebenden Abgaben ab. In Deutschland trägt Veranstalter ferner die Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und führt die entsprechenden Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) ab, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung vereinbart wurden. Mit Unterzeichnung des Vertrages wird bestätigt, dass die KSK-Nummer des Veranstalters vorhanden ist, auch wenn diese nicht für den Vertrag nachgereicht werden sollte. Im Ausland trägt der Veranstalter jegliche vergleichbaren Künstlerabgaben und führt diese ab. Veranstalter stellt den Künstler und die Agentur unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche bereits jetzt von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Künstler und / oder Agentur gegenüber geltend gemacht werden. Die Freistellung bezieht sich auch auf insoweit entstehenden Rechtsverfolgungskosten.
8. Nichtzustandekommen des Auftritts
8.1. Findet der Auftritt des Künstlers aus Gründen nicht statt, die Künstler zu vertreten hat, entfällt die Auftrittspflicht des Künstlers und der Anspruch des Künstlers auf Zahlung des vereinbarten Honorars. Etwaige bereits gezahlte Vorauszahlungen werden durch Künstler rückerstattet. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst. Weitergehende Ansprüche des Veranstalters gegenüber Künstler sind ausgeschlossen. Der Anspruch der Agentur auf die Agenturprovision (Vermittlungsgebühr) bleibt in sämtlichen Fällen erhalten. Die Agentur wird sich im vorliegenden Fall bemühen, mit Veranstalter einen anderen Termin für den Auftritt zu vereinbaren, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie in diesem Vertrag festgelegt.
8.2. Kommt die Veranstaltung als solche und / oder der Auftritt des Künstlers wegen eines Umstandes, den Künstler nicht zu vertreten hat, nicht zustande, bleibt der Veranstalter zur Zahlung des vereinbarten Honorars, sowie der weiteren vertragsgegenständliche Kosten und ggfs. bereits entstandenen Aufwendungen (bspw. verauslagte Flugbuchungen, etc.) verpflichtet. Zu einem vorgenannten Umstand gehören insbesondere, aber nicht abschließend, die Absage der Veranstaltung, gleich aus welchem Grund, durch den Veranstalter selbst, oder – sofern Veranstalter nicht selbst mit der Durchführung der Veranstaltung vor Ort betraut ist – durch den örtlichen Veranstalter. Dasselbe gilt für das Nichtzustandekommen des Auftritts wegen des Fehlens von behördlichen Genehmigungen. Veranstalter haftet für die Absage der Veranstaltung durch Dritte (z.B. örtliche Veranstalter, Behörden etc.) grundsätzlich wie für eine eigene Absage. Der Anspruch der Agentur auf die Agenturprovision (Vermittlungsgebühr) bleibt auch vorliegend erhalten.
8.3 Im Falle Höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen, die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen, Krankheit des Künstlers oder eines Crewmitgliedes des Künstlers, schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie (inkl. Partner) des Künstlers, in Fällen von Streik oder Ausfall oder erheblicher Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln, die die Veranstaltung für den Künstler unmöglich machen, werden die Parteien von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Ansprüche, welcher Art auch immer können daraus nicht abgeleitet werden; jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Aufwendungen selbst. Die Agenturprovision (Vermittlungsgebühr) ist in einem solchen Falle dennoch zu vergüten sowie in der Vergütung nicht inbegriffene, bereits entstandene Auslagen; auch Kosten wie Reisekosten, Hotelkosten etc. sind durch Veranstalter zu erstatten. Die Parteien werden sich gemeinsam um einen Ersatztermin bemühen, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie in diesem Vertrag festgelegt.
9. Absage des Auftritts durch Künstler
9.1. Künstler ist in den nachfolgenden Fällen zur Absage / zum Abbruch des Auftritts / zur Kündigung des Vertrages berechtigt:
9.1.1. bei Gefährdung der Sicherheit des Künstlers, seiner Band-Mitglieder, seiner Crew und/oder seiner Gäste sowie auch der Crew der Veranstaltung.
9.1.2. bei Gefährdung des Publikums.
9.1.3. bei Gefährdung der Durchführung des Auftritts aus technischen oder künstlerischen Gesichtspunkten.
9.1.4. bei Nichtleistung der Vorauszahlung bzw. Zahlungen gemäß Ziff. 3. zum dort bestimmten Termin.
9.1.5 bei Nichteinhaltung der Bewerbungsrichtlinien des Künstlers laut Ziff. 6 und Artist Rider (wobei dann eine Konventionalstrafe fällig wird, vgl. Ziff. 6).
9.1.6. bei Nichtleistung des Betrages gemäß Ziff. 2 und / oder sonstiger von Veranstalter nach dem Vertrag zu erstattender Kosten und / oder der Agenturprovision vor dem Beginn des Auftritts. Künstler ist nicht verpflichtet, statt der vereinbarten Zahlungsart des Gesamtbetrages in der unter Ziff. 3. bezeichneten Art und Weise (diese Art und Weise gilt auch für die Zahlung sonstiger von Veranstalter nach dem Vertrag zu erstattender Kosten und / oder der Agenturprovision) erfüllungsstatt und / oder erfüllungshalber eine Scheckzahlung bzw. weitere Teilzahlungen und / oder sonstige Leistungen entgegenzunehmen.
9.1.7. wenn die Veranstaltung nicht in dem vereinbarten Umfang und / oder der festgelegten Art und Weise durchgeführt werden kann. Künstler hat ferner das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen, indem er den Auftritt nicht antritt bzw. abricht / absagt, falls Veranstalter vertraglichen Verpflichtungen - wie insbesondere der Equipmentvereinbarung (sog. Technical Rider - siehe unten und Anhang) - die ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, insofern nicht nachkommt, als dass dieses technische Equipment nicht vollständig vorhanden, nicht einsatzfähig oder auf andere Art und Weise nicht vertragsgemäß ist.
9.1.8. In den genannten Fällen ist Künstler nicht mehr zur Erbringung der vereinbarten Darbietung verpflichtet, Veranstalter bleibt jedoch zur Zahlung des in Ziff. 2. vereinbarten Honorars, der sonstige von Veranstalter nach dem Vertrag zu erstattender Kosten und der Agenturprovision in voller Höhe verpflichtet.
10. Verbot von Aufzeichnungen des Auftritts
10.1. Jegliche Aufzeichnung und Verwertung des Auftritts des Künstlers muss jeweils (also sowohl die Aufzeichnung als auch die Verwertung) durch Künstler, ggfs. auch vertr. durch Agentur, schriftlich (E-Mail ausreichend) zuvor freigegeben werden (zur Klarstellung, es müssen zwei Freigaben erfolgen: eine vor der Aufzeichnung und eine vor der Verwertung der Aufnahme). Dies schließt Fotoaufnahmen, Videoaufnahme, Audiorecordings, Live-Streams, After-Movies, etc. mit ein. Zur Klarstellung: Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, darf der vertragsgegenschädliche Auftritt in keiner Form aufgezeichnet und verwertet werden.
10.2. Niemand ist berechtigt, insb. nicht Veranstalter, den Auftritt, sei es selbst oder durch Dritte, in jedweder Form aufzuzeichnen bzw. aufzeichnen zu lassen, es zur Aufzeichnung an Dritte anzubieten oder anbieten zu lassen oder dies in Aussicht zu stellen, es sei denn, Künstler gibt sein vorheriges schriftliches Einverständnis (E-Mail ausreichend). Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen und haftet auch für Dritte.
10.3. Bei Nichteinhaltung des Verbotes bleibt das Recht auf Schadensersatz ausdrücklich vorbehalten.
11. Versicherungspflicht, Haftung und Freistellung des Veranstalters
Veranstalter übernimmt die Garantiehaftung für die Sicherheit des Künstlers, evtl. Musiker und Hilfskräfte, seiner Crew und seiner Gäste sowie für die vom Künstler in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen, Instrumente und Tonträger während des Aufenthaltes der/s Künstler(s) am Veranstaltungsort. Der Veranstalter trägt ferner dafür Sorge, das sämtliche erforderlichen baupolizeiliche und baubehördlichen Auflagen erfüllt sind. Veranstalter schließt für die Veranstaltung zusätzlich eine eigene Haftpflichtversicherung ab mit der Mindesthöhe von EUR 10.000.000,- für Personen- und EUR 10.000.000,- für Sachschäden. Veranstalter haftet von Beginn des Aufbaus an bis zum Ende des Abbaus in voller Höhe für von ihm und / oder Dritten verursachte Schäden an der mitgebrachten Anlage, den Instrumenten und den sonstigen Gegenständen des Künstlers, die dieser zur Durchführung des Auftritts benötigt. Veranstalter stellt Künstler, Agentur etc. frei von jedweder Haftung bezüglich Personen– und/oder Sachschäden, die während des Auftritts - auch bei Dritten – entstehen, es sei denn Künstler hat einen solchen Schaden verursacht und Künstler trifft diesbezüglich auch ein Verschulden.
12. Sonstiges
12.1. Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass das Vertragsverhältnis zwischen Künstler und Veranstalter besteht und daher eine Haftung von Agentur für Vertragsverletzungen, die Künstler und / oder Dritte zu vertreten hat / haben, ausgeschlossen ist.
12.2. Künstler hat die Agentur „Burnagement“ genannt als für ihn Zeichnungsberechtigten mit der Vermittlungstätigkeit und Agentur insb. beauftragt und bevollmächtigt für den Abschluss der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Künstler für genannte Veranstaltung sowie auch für die Abgabe von weiteren Erklärungen für Künstler auch nach Unterzeichnung dieses Vertrages, insb. Kündigungen (= Vollmacht). „Burnagement“ handelt diesbezüglich im Namen und Auftrag des Künstlers. Die Agentur Burnagement ist eine unabhängige Agentur für die Vermittlung von Künstlern. Burnagement ist lediglich Dienstleister u.a. für die Vermittlung von Auftritten und der damit verbundenen Abwicklung. Burnagement ist nicht verantwortlich für die Art der Durchführung, die Dauer des Auftritts, d.h. eine Geltendmachung jeglicher aus der Vermittlung direkt oder indirekt resultierender Regressansprüche gegen Agentur ist nicht zulässig. Diese sind direkt an Künstler zu richten.
12.3. Veranstalter erklärt sich mit Abschluss dieses Vertrages damit einverstanden, dass seine Daten zu Informationszwecken elektronisch gespeichert werden. Agentur wird Veranstalter regelmäßig mit den neusten Informationen über deren Künstler per E-Mail informieren. Dieser Service kann durch einen Link in der E-Mail jederzeit wieder abbestellt werden.
12.4. Der Artist Rider mit seinen (möglichen) Bestandteilen "Technical", "Hospitality" und "Marketing" ist Bestandteil dieses Vertrages und bei Widersprüchen zwischen dem Artist Rider und dem vorliegenden Vertragstext geht der Artist Rider vor.
12.5. Agentur ist es gestattet die Vermittlungsleistung öffentlich bekannt zu machen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
13.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken, die dieser Vertrag enthält.
13.3. Veranstalter verpflichtet sich, über den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere über die Höhe des Honorars, strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, soweit diese nicht ohnehin berufsbedingt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
13.4. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Kleve.